Allgemeine Geschäftsbedingungen.

 Allgemeines: 

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden kurz „AGB“) bilden die Grundlage der Geschäfts- bzw. Vertragsbeziehungen zwischen der Hansy GmbH (im Folgenden kurz „Hansy“) und dem jeweiligen Geschäftspartner, (im Folgenden kurz „Auftraggeber“) und gelten mit telefonischer, schriftlicher (auch per E-Mail), persönlicher oder sonst wie immer gearteter Anbahnung einer Geschäftsbeziehung durch den Auftraggeber als anerkennt und vereinbart. Die AGB gelten insbesondere auch für einen mit dem Auftraggeber abgeschlossenen Vermittlungsvertrag (Maklervertrag). Sofern der Vermittlungsvertrag spezifischere Bestimmungen enthält, gehen diese den AGB vor. Soweit die AGB mit gesetzlichen Bestimmungen im Widerspruch stehen, gehen die AGB diesen Bestimmungen vor, sofern es sich dabei nicht um zwingende gesetzliche Bestimmungen handelt. Sofern einzelne Regelungen der AGB ganz oder teilweise unwirksam sein sollten, berührt dies die Gültigkeit der übrigen Regelungen der AGB und der unter Zugrundelegung der AGB geschlossenen Verträge nicht. AGB, Vertragsformblätter usw. des jeweiligen Geschäftspartners gelten ausdrücklich als abbedungen. Die AGB haben jedenfalls unabhängig vom Bestand des mit dem Auftraggeber abgeschlossenen Vermittlungsvertrages Geltung, insbesondere auch für den Fall des Rücktritts des Auftraggebers vom Vermittlungsvertrag. 

Hansy wird als Immobilienmakler auf der Grundlage eines Vermittlungsvertrages (Alleinvermittlungsauftrag oder schlichter Vermittlungsvertrag) tätig. Ein solcher Vermittlungsvertrag gilt insbesondere auch durch Duldung einer Vermittlungstätigkeit von Hansy, wie z.B. bei Übermittlung von Objektdaten oder Besichtigung eines Vermittlungsobjektes oder Übergabe von Schlüsseln, Plänen und Objektunterlagen oder dergleichen als erteilt. 

Beim Auftraggeber wird zwischen dem Abgeber, der den Auftrag zum Verkauf bzw. zur Vermietung oder sonstigen Verwertung eines Vermittlungsobjektes gibt (im Folgenden kurz „Abgeber“), und dem Interessenten, der den Auftrag zum Kauf bzw. zur Miete oder sonstigen Erwerb eines Vermittlungsobjektes gibt (im Folgenden kurz „Interessent“), unterschieden. 

Angebote: 

Die Angebote von Hansy sind freibleibend und unverbindlich. Der Interessent hat keinen Anspruch darauf, dass sein Angebot vom Abgeber angenommen wird. Hansy hat keine Vollmacht Angebote im Namen von Abgebern anzunehmen. Angebote werden erst mit schriftlicher Annahmeerklärung durch den Abgeber verbindlich. 

Objektbeschreibung: 

Sämtliche Angebote von Hansy beruhen auf den Hansy vom Abgeber zur Verfügung gestellten Daten des Vermittlungsobjektes, für deren Vollständigkeit und Richtigkeit keine Gewähr übernommen werden kann. 

Pflichten und Haftungen: 

Ist dem Interessent ein von Hansy angebotenes Vermittlungsobjekt bereits als verkäuflich bzw. vermietbar („verwertbar“) bekannt oder ist ihm eine sonst von Hansy angebotene Geschäftsgelegenheit bereits bekannt, ist dies Hansy unverzüglich schriftlich unter Anschluss entsprechender Nachweise mitzuteilen. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung begründet bei Zustandekommen eines Rechtsgeschäfts über das angebotene Vermittlungsobjekt oder die angebotene Geschäftsgelegenheit mit dem Abgeber die Pflicht zur Provisionszahlung in Höhe der im Vermittlungsvertrag vereinbarten Provision bzw. die Pflicht zur Leistung von Schadenersatz in selber Höhe, wobei vom Interessenten allenfalls geleistete Provisionszahlungen dem Schadenersatzbetrag 

anzurechnen sind. In Ermangelung einer Vereinbarung über die Höhe der Provision richtet sich Provision nach den erlaubten Höchstbeträgen der Immobilienmaklerverordnung. 

Der Interessent ist auch im Falle des Rücktritts vom Vermittlungsvertrag nicht berechtigt, von den Informationen, die er von Hansy erhalten hat, Gebrauch zu machen. Für den Fall, dass ein Dritter auf Grund Zuwiderhandeln gegen diese Bestimmung ein Rechtsgeschäft über das angebotene Vermittlungsobjekt oder die angebotene Geschäftsgelegenheit mit dem Abgeber abschließt, hat der Interessent Hansy Schadenersatz in Höhe der im aufgelösten Vermittlungsvertrag vereinbarten Provision zu leisten. In Ermangelung einer Vereinbarung über die Höhe der Provision richtet sich Provision nach den erlaubten Höchstbeträgen der Immobilienmaklerverordnung. 

Der Abgeber ist nicht berechtigt mit einem Interessenten, der von der Geschäftsgelegenheit über Hansy Kenntnis erlangt hat, über den Abschluss eines Rechtsgeschäfts über das angebotene Vermittlungsobjekt oder die angebotene Geschäftsgelegenheit zu verhandeln, sofern ihm Hansy mitteilt, dass der Interessent vom Vermittlungsvertrag zurückgetreten ist und der Abgeber nicht bereit ist, die auf Seiten des Interessenten anfallende Provision zu übernehmen. Für den Fall, dass der Interessent auf Grund Zuwiderhandeln gegen diese Bestimmung ein Rechtsgeschäft über das angebotene Vermittlungsobjekt oder die angebotene Geschäftsgelegenheit mit dem Abgeber abschließt, hat der Abgeber Hansy Schadenersatz in Höhe der im aufgelösten Vermittlungsvertrag vereinbarten Provision zu leisten. In Ermangelung einer Vereinbarung über die Höhe der Provision richtet sich Provision nach den erlaubten Höchstbeträgen der Immobilienmaklerverordnung. 

Der Abgeber ist zur Offenlegung sämtlicher Umstände, die für die Vermittlung wesentlich sind, verpflichtet. Dazu zählt insbesondere die Bekanntgabe sämtlicher Informationen und sämtlicher Mängel, die Übergabe sämtlicher Unterlagen, sowie die Offenlegung sonstiger wesentlicher oder wertbestimmender Umstände hinsichtlich des Vermittlungsobjekts. 

Der Auftraggeber ist verpflichtet, Hansy in ihrer Tätigkeit redlich zu unterstützen. 

Hansy und der Auftraggeber sind verpflichtet, einander die jeweils für einen erfolgreichen Geschäftsabschluss erforderlichen Nachrichten zu geben. 

Provision, Fälligkeit und Verzug: 

Die Vermittlungstätigkeit erfolgt grundsätzlich entgeltlich, wobei Hansy eine Provision im Sinne der §§ 6 und 7 Makler G in Verbindung mit der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über Standes – und Ausübungsregeln für Immobilienmakler (Immobilienmaklerverordnung) in der jeweils geltenden Fassung zusteht, die insbesondere bei Rechtswirksamkeit des vermittelten Rechtsgeschäftes oder eines wirtschaftlich gleichwertigen Rechtsgeschäfts – unabhängig von einer allfälligen Rechnungslegung – zur Zahlung fällig wird. Sofern im Vermittlungsauftrag nichts Gegenteiliges vereinbart ist, richtet sich die Höhe der Provision nach den erlaubten Höchstbeträgen gemäß Immobilienmaklerverordnung. Die Vereinbarung eines Provisionsnachlasses erfolgt stets schriftlich und unter der Bedingung, dass die Zahlung des verminderten Provisionsbetrages spätestens innerhalb einer Woche ab Fälligkeit und Rechnungslegung auf das Konto von Hansy überwiesen wird. Bei verspäteter Zahlung entfällt der Provisionsnachlass und ist die Provision in voller Höhe gemäß den erlaubten Höchstbeträgen der Immobilienmaklerverordnung zur Zahlung fällig. 

Hansy hat auch dann Anspruch auf Provision, wenn zwar nicht das vertragsgemäß zu vermittelnde Geschäft, wohl aber ein zweckgleichwertiges Geschäft zustande kommt oder der Vertrag zu anderen als ursprünglich in Aussicht genommenen Bedingungen abgeschlossen wird. In diesem Fall richtet sich Provision nach den erlaubten Höchstbeträgen der Immobilienmaklerverordnung. 

Der Provisionsanspruch entsteht bereits bei Namhaftmachung des vermittelten Geschäftspartners unabhängig davon, ob das vermittelte Geschäft mit oder ohne Intervention von Hansy zustande gekommen ist. 

Im Falle einer aufschiebenden Bedingung besteht der Provisionsanspruch auch dann, wenn der bedingte Vertrag zwar vor Eintritt der Bedingung aufgelöst wird, die Bedingung ohne vorzeitige Auflösung aber eingetreten wäre. 

Ein provisionspflichtiges Rechtsgeschäft liegt auch dann vor, wenn anstelle des ursprünglich beabsichtigten Rechtsgeschäftes ein Vertrag zustande kommt, mit welchem dem Interessenten oder dem Abgeber das zeitlich befristete Recht eingeräumt wird, durch einseitige Erklärung das betreffende Geschäft zustande zu bringen (Optionsvertrag), wobei mit Abschluss des Optionsvertrages 50% der für die Vermittlung des Hauptgeschäftes vereinbarten Provision zur Zahlung fällig wird. Die restlichen 50% werden sodann mit Ausübung des Optionsrechtes durch den Berechtigten zur Zahlung fällig. Ist die Vermittlungstätigkeit von Anfang an auf Vermittlung eines Optionsvertrages gerichtet und kommt dieser zustande, wird dagegen die volle Provision mit Abschluss des Optionsvertrages zur Zahlung fällig. 

Eine Provisionsanspruch entsteht auch dann, wenn und soweit ein von Hansy vermitteltes Rechtsgeschäft innerhalb von 3 Jahren vertraglich erweitert oder ergänzt wird, wobei in einem solchen Fall die Provision oder sonstige Vergütung auch für den neuen Vertrag auf der Grundlage des Erhöhungs- oder Ergänzungsbetrages zu entrichten ist. Die Vertragspartner sind verpflichtet, Hansy von einer solchen Ergänzung oder Erweiterung des ursprünglich vermittelten Rechtsgeschäftes ungesäumt nach Abschluss der Vertragserweiterung- oder Ergänzung in Kenntnis zu setzen. 

Der Auftraggeber verpflichtet sich an Hansy gemäß § 15 Abs 1 MaklerG einen Betrag in Höhe der im Vermittlungsvertrag vereinbarten Provision – in Ermangelung einer Vereinbarung über die Höhe der Provision in Höhe der erlaubten Höchstbeträge der Immobilienmaklerverordnung – auch dann zu bezahlen, wenn 

− das im Vermittlungsvertrag bezeichnete Geschäft wider Treu und Glauben nur deshalb nicht zustande kommt, weil der Auftraggeber entgegen dem bisherigen Verhandlungsverlauf einen für das Zustandekommen des Geschäfts erforderlichen Rechtsakt ohne beachtenswerten Grund unterlässt; 

− mit dem von Hansy vermittelten Dritten ein anderes als ein zweckgleichwertiges Geschäft zustande kommt, sofern die Vermittlung des Geschäfts in den Tätigkeitsbereich von Hansy fällt; 

− das im Vermittlungsvertrag bezeichnete Geschäft nicht mit dem Auftraggeber, sondern mit einer anderen Person zustande kommt, weil der Auftraggeber dieser die ihm von Hansy bekanntgegebene Möglichkeit zum Abschluss mitgeteilt hat oder 

− das Geschäft nicht mit dem vermittelten Dritten, sondern mit einer anderen Person zustande kommt, weil der vermittelte Dritte dieser die Geschäftsgelegenheit bekanntgegeben hat, oder 

− das Geschäft nicht mit dem vermittelten Dritten zustande kommt, weil ein gesetzliches oder ein vertragliches Vorkaufs -, Wiederkaufs- oder Eintrittsrecht ausgeübt wird. 

Der Auftraggeber verpflichtet sich für den Fall der Erteilung eines Alleinvermittlungsauftrages an Hansy gemäß § 15 Abs 2 MaklerG einen Betrag in Höhe der im Vermittlungsvertrag vereinbarten Provision – in Ermangelung einer Vereinbarung über die Höhe der Provision in Höhe der erlaubten Höchstbeträge der Immobilienmaklerverordnung – auch dann zu bezahlen, wenn 

− der Alleinvermittlungsauftrag vom Auftraggeber vertragswidrig ohne wichtigen Grund vorzeitig aufgelöst wird, 

− das Geschäft während der Dauer des Alleinvermittlungsauftrages vertragswidrig durch die Vermittlung eines anderen vom Auftraggeber beauftragten Maklers zustande gekommen ist, oder 

− das Geschäft während der Dauer des Alleinvermittlungsauftrags auf andere Art als durch die Vermittlung eines anderen vom Auftraggeber beauftragten Maklers zustande gekommen ist. 

Im Verbrauchergeschäft gilt diese Bestimmung dann, wenn dies im Vermittlungsvertrag zusätzlich schriftlich vereinbart worden ist. 

Sämtliche Provisionsbeträge, Entgelte und Entschädigungsansprüche sind Nettobeträge und verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. 

Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugszinsen als vereinbart und ist Hansy berechtigt, angemessene Mahnspesen in Höhe der in der Inkasso-Verordnung BGBl Nr. 141/1996 in der jeweils geltenden Fassung zu verrechnen. Bei Verbrauchern im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes kommen pauschal EUR 20,00 an Mahnspesen zur Verrechnung. 

Haftungs- und Gewährleistungsausschluss: 

Die Haftung von Hansy für fehlerhafte Beratung oder Vermittlung ist auf die für den konkreten Schadensfall zur Verfügung stehende Versicherungssumme der jeweils geltenden Vermögensschadenshaftpflichtversicherung beschränkt. Diese Haftungsbeschränkung gilt, wenn der Auftraggeber Verbraucher ist, nur für den Fall leicht fahrlässiger Schadenszufügung. 

Hansy übernimmt keine wie immer geartete Haftung für die Richtigkeit des ermittelten Verkehrswertes sowie dessen Erzielbarkeit bei Verkauf oder Verwertung des Vermittlungsobjektes. Jegliche diesbezügliche Haftung gilt einvernehmlich als abbedungen. 

Soweit nicht gesetzlich oder vertraglich eine kürzere Verjährungs- oder Präklusivfrist gilt, verfallen sämtliche Ansprüche gegen Hansy, wenn sie nicht binnen 6 Monaten (falls der Anspruchsberechtigte Unternehmer im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes ist) oder binnen eines Jahres (falls der Anspruchsberechtigte nicht Unternehmer ist) ab dem Zeitpunkt, in dem der Anspruchsberechtigte vom Schaden und der Person des Schädigers oder vom sonst Anspruchs begründenden Ereignis Kenntnis erlangt, gerichtlich geltend gemacht werden. Ansprüche verjähren aber jedenfalls längstens nach Ablauf von 5 Jahren nach dem Schaden stiftenden (Anspruch begründenden) Verhalten. 

Datenschutz: 

Die vom Auftraggeber bekanntgegebenen Daten werden durch Hansy verarbeitet. Der Auftraggeber stimmt dieser Datenverarbeitung zu. 

Außerdem erklärt der Auftraggeber seine Zustimmung zur Übermittlung dieser Daten an den Abgeber/Interessenten, den mit der Vertragserrichtung beauftragten Rechtsanwalt/Notar und bezüglich der Finanzierung involvierten Banken und Verarbeitung durch diese zum Zweck der Information und Beratung. 

Der Auftraggeber kann seine Zustimmung jederzeit per E-Mail an office@hansy.at widerrufen. Im Falle eines Widerrufs der Zustimmungserklärung wird die Verwendung der Daten unverzüglich eingestellt. 

Rechtswahl und Gerichtsstand: 

Die gegenständlichen AGB und sämtliche darauf beruhenden Vertragsverhältnisse zu Hansy unterliegen materiellem österreichischem Recht unter Ausschluss der Kollisionsnormen des internationalen Privatrechts sowie des UN-Kaufrechts. 

Für Rechtsstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit den AGB und darauf beruhender Vertragsverhältnisse, wozu auch Streitigkeiten über deren Gültigkeit zählen, wird die ausschließliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes am Sitze von Hansy vereinbart, soweit dem nicht zwingendes Recht entgegensteht. 

Hansy ist jedoch berechtigt, eigene Ansprüche auch bei jedem anderen Gericht im In- oder Ausland einzubringen, in dessen Sprengel der Auftraggeber seinen Sitz, Wohnsitz, seine Niederlassung, Vermögen oder sonstigen Aufenthalt hat. 

Gegenüber Auftraggebern, die Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes sind, gilt die Gerichtsstandregelung des 

§ 14 Abs 1 Konsumentenschutzgesetz. 

Sonstiges: 

Hansy wird im Rahmen seiner Vermittlungstätigkeit Abgeber und Interessent objektiv und neutral beraten. Da der Makler im Normalfall für Abgeber und Interessent tätig wird, wird empfohlen, für die Vertragsprüfung, sowie für die Prüfung der Wirtschaftlichkeit und der steuerlichen Auswirkungen entsprechende Experten zu Rate zu ziehen. 

Eine Aufrechnung gegen Ansprüche von Hansy ist nur dann möglich, wenn mit einer ausdrücklich anerkannten oder gerichtlich festgestellten Forderung aufgerechnet wird. 

Mehrere Auftraggeber oder am Rechtsgeschäft auf einer Seite beteiligte Vertragspartner haften jeweils zur ungeteilten Hand. 

Änderungen oder Ergänzungen der AGB bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.